Rz. 139

Die Grundregel der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a, § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG) besagt, dass der Zinsabzug auf 30 % des steuerlichen EBITDA beschränkt ist. Alle außerbilanziellen Korrekturen der steuerlichen Gewinnermittlung und auch alle Abweichungen gem. § 60 Abs. 2 EStDV wirken sich auf die Ermittlung des steuerlichen EBITDA aus. Übersteigen die Zinsaufwendungen die 30 %-Grenze, ist dieser Zinsüberhang als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln. Der Zinsüberhang ist also für die Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung außerbilanziell zu korrigieren. Zwischen der Zinsschranke und den außerbilanziellen Korrekturen gibt es also eine Verbindung: im Tatbestand (Ermittlung des steuerlichen EBITDA) und bei der Rechtsfolge (nicht abziehbare Betriebsausgabe).

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