Rz. 130
Eine große Gruppe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben betrifft den Bereich, in dem eine Verquickung von betrieblicher Veranlassung und privater Lebensführung vermutet wird. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein betrieblicher Anlass gegeben ist. § 4 Abs. 5 Satz 3 i. V. m § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG begründet ein Abzugsverbot für sog. gemischte Aufwendungen. Zu den verschiedenen Fallgruppen der gemischten Nutzung (Berufskleidung, häuslicher Computer, Zeitschriften und Bücher, Telekommunikationskosten, Studienreisen usw.) hat sich eine umfassende Kasuistik entwickelt. Teilweise wird aufgeteilt und geschätzt. In anderen Fällen gilt wieder ein "Alles oder Nichts"-Ansatz.
Trotz einer betrieblichen Veranlassung, unterliegen einige Betriebsausgaben dem Abzugsverbot, weil eine Nähe zur privaten Lebensführung besteht.[1] Dies sind:
- betrieblich veranlasste Geschenke mit einem Wert von über 35 EUR, § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG,
- 30 % der angemessenen Aufwendungen für Geschäftsessen, § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG,
- Gästehäuser, § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG,
- Jagd, Fischerei, Segeljachten, Motorjachten usw., § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG,
- betrieblicher Verpflegungsmehraufwand außerhalb der Grenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG,
- Fahrten zwischen dem Betrieb und der Wohnung, § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG,
- Kosten des gemischt genutzten Kraftfahrzeugs, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 3 EStG,
- häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
Soweit Aufwendungen die persönliche Lebensführung betreffen und nicht durch die genannten speziellen Abzugsverbote erfasst sind, greift das Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen mit Bezug zur privaten Lebensführung (Repräsentationsaufwendungen), § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG.
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