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Von dem Grundsatz, dass die offene Einlage zum Buchwert erfolgt, gibt es 2 wichtige Ausnahmen: Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf Mitunternehmerschaften nach § 6 Abs. 5 EStG muss zum Buchwert erfolgen. Die korrespondierende Entnahme im abgebenden Betriebsvermögen wird ebenfalls zum Buchwert angesetzt. Für die Einzelheiten wird auf den Beitrag "Überführung /Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern" verwiesen.

Nach dem UmwStG können die meisten Umwandlungen auch zum Buchwert erfolgen. Gesellschaftsrechtlich ist die Umwandlung regelmäßig mit einer offenen Einlage verbunden. Charakteristisch für die im UmwStG begünstigten Umwandlungen ist, dass sie den gesamten Betrieb, einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder mehrheitsvermittelnde Anteile als Gegenstand der Einlage vorrausetzen.

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