Rz. 79

Die Einlage in eine Personengesellschaft ohne entsprechende Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters stellt eine verdeckte Einlage in eine Personengesellschaft dar. Die handelsbilanzielle Unterscheidung zwischen Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen hat für die Personengesellschaften keine Bedeutung, da keine gesellschaftsrechtliche Ausschüttungssperre besteht.

 

Rz. 80

Beim Gesellschafter führt die verdeckte Einlage in eine Personengesellschaft im Gegensatz zur verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft[1] nicht zu einer Realisierung der stillen Reserven des eingelegten Wirtschaftsguts. Die Besteuerung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven wird durch die Fortführung der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte im aufnehmenden Betriebsvermögen sichergestellt.[2] Die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft löst daher keine außerbilanzielle Korrektur aus.

[1] Vgl. zur verdeckten Einlage einer Beteiligung nach § 17 EStG vor der Einführung des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG, in eine Kapitalgesellschaft, BFH, Urteil  v. 20.5.1997, VIII B 108/96; BFH/NV 1997 S. 462; BFH, Urteil  v. 18.12.2001, VIII R 5/00, BFH/NV 2002 S. 640.
[2] Für Einlagen aus dem Betriebsvermögen: § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verdrängt § 6 Abs. 1 Nr. 4. Wird ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil verdeckt eingelegt, ergibt sich die Fortführung der Buchwerte aus § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG; vgl. Reiß, in Kirchhof, EStG, § 16, Rn. 40. Für Einlagen aus dem Privatvermögen: § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG ersetzt § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG; § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG ersetzt § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG; § 21 Abs. 4 UmwStG ersetzt § 21 Abs. 1 Nr. 4 UmwStG.

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