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Handelsbilanz und Steuerbilanz sind grundsätzlich durch die Maßgeblichkeit miteinander verbunden, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Durchbrechung des Grundsatzes ist die Regel geworden. Die Steuerbilanz wird durch den steuerlichen Bewertungsvorbehalt (§ 5 Abs. 6 EStG), die Einschränkung der handelsrechtlichen Wahlrechte aufgrund der Rechtsprechung des BFH[1] und dem Bruch mit einigen handelsrechtlich zwingenden Prinzipien[2] dominiert. Die Überleitung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz ist also mit einem Bündel von bilanziellen Anpassungen verbunden.

Technisch können diese bilanziellen Anpassungen auf 2 Wegen bewältigt werden. Zum einen kann eine eigene Steuerbilanz aufgestellt werden oder die Handelsbilanz wird durch entsprechende Anmerkungen und Zusätze an die Steuerbilanz angepasst, § 60 Abs. 2 EStDV. Dieser Weg der Anpassung über Zusätze und Anmerkungen führt zu einer Anpassung außerhalb der Bilanz, die im Fall der Erstellung einer eigenen Steuerbilanz direkt in dieser erfasst worden wären. Diese Anpassungen, die bilanzielle Korrekturen sind und sich nur aufgrund von § 60 Abs. 2 EStDV als Anpassungen und Zusätze außerhalb der Bilanz auswirken, dürfen nicht mit den außerbilanziellen Korrekturen verwechselt werden. Im Gegensatz zu den bilanziellen Korrekturen, die ausnahmsweise außerhalb der Bilanz nachvollzogen werden, müssen die außerbilanziellen Korrekturen immer außerhalb der Bilanz erfolgen.

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