Rz. 19

Ein Grund für außerbilanzielle Korrekturen ergibt sich aus dem System der doppelten Buchführung. Außer in den Fällen der Einlage und Entnahme bzw. Gewinnausschüttung sind Buchungen direkt in das Eigenkapitalkonto unzulässig. Wirkt sich ein Vorgang auf das Eigenkapital aus und liegt keine Einlage, Entnahme oder Gewinnausschüttung vor, ist eine Buchung über ein Ertrags- oder Aufwandskonto, also die Gewinn- und Verlustrechnung, vorzunehmen.

 

Rz. 20

Es gibt steuerlich aber einige Vorgänge, die eine ergebnisneutrale Veränderung des Eigenkapitals erfordern. Diese erfolgt dann in 2 Schritten. Zunächst ist erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung ein Ertrag oder Aufwand zu erfassen, der dann in einem 2. Schritt außerbilanziell korrigiert wird. Zu nennen sind in diesem Bereich insbesondere

  • die Anpassung der Bilanz an die Ergebnisse der Betriebsprüfung,
  • der Ausgleichsposten des Organträgers in den Fällen der organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen,
  • die Korrektur einer verdeckten Einlage.

Das Problem bei der Anpassung der Steuerbilanzen an eine vorangegangene Betriebsprüfung ist, dass es nicht zu einer doppelten Erfassung eines Mehrergebnisses kommen darf.

 

Rz. 21

 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer U kauft am 1.1.2007 eine Maschine für 100, Nutzungsdauer 5 Jahre. Die Maschine wird in der Periode 2007 als Aufwand gebucht. In der Periode 2012 findet eine Prüfung der Perioden 2005 bis 2007 statt, in der die fehlerhafte Behandlung der Maschine auffällt. In der Prüferbilanz wird die Maschine zum 31.12.2007 mit 80 (100 minus 20 AfA) angesetzt. Die Prüfung führt also zu einem Mehrergebnis in 2007 i. H. v. 80.

Nun muss U die Steuerbilanzen 2008 bis 2012 an die Betriebsprüfung anpassen. Es kommt zur Bilanzberichtigung. Die steuerliche Eröffnungsbilanz zum 1.1.2008 muss also wieder den Bilanzzusammenhang zur Prüferbilanz herstellen. Es kommt also zur Bilanzberichtigung mit dem Buchungssatz "Maschine 80 an außerordentlichen Ertrag 80". Eine Buchung direkt ins Kapital verbietet sich aufgrund der Regeln der doppelten Buchführung. Steuerlich würde diese Bilanzberichtigung allerdings zu einer doppelten Erfassung eines Mehrertrags kommen. In der Prüferbilanz 2007 kam es zur Aufwandskorrektur i. H. v. 100 und zu einer zusätzlichen AfA von 20. In der berichtigten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 2008 kommt es zum Ertrag i. H. v. 80 und einer AfA i. H. v. 20. Richtig wäre es aber, in 2008 nur die AfA zu erfassen. Der durch die Anpassung an die Prüferbilanz verursachte Mehrertrag in der Steuerbilanz 2008 ist also außerbilanziell zu kürzen.

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