Rz. 242

Die Steuerbilanz, die auf den Zeitraum einer Betriebsprüfung folgt, ist den Ergebnissen der Betriebsprüfung anzupassen. Dies ergibt sich aus dem Bilanzzusammenhang, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Die Anpassung muss ergebnisneutral erfolgen, da die Mehr- oder Minderergebnisse der Prüfung bereits in der Steuerfestsetzung für den geprüften Zeitraum erfasst wurden. Technisch ist die erfolgsneutrale Anpassung an das Ergebnis der Betriebsprüfung entweder über eine direkte Buchung in das Eigenkapital möglich oder über eine erfolgswirksame Korrekturbuchung, die außerbilanziell wieder korrigiert wird. Die Zusammenhänge verdeutlicht folgendes Beispiel:

 

Rz. 243

 
Praxis-Beispiel

Für die Periode 2007 bis 2010 findet eine Betriebsprüfung statt. Am 1.1.2009 kam es beim Unternehmer zu Ausgaben i. H. v. 100, die er als Aufwand behandelt hat. Die Betriebsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um nachträgliche Anschaffungskosten für eine Maschine mit einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren handelt. Folglich erhöht der Betriebsprüfer das Ergebnis für 2009 um 95 (100 Anschaffungskosten und 5 AfA). In 2010 ergibt sich ein Mehraufwand durch die AfA i. H. v. 5.

Anpassung der Steuerbilanz in 2011

1. Direkt ins Kapital

Soweit eine direkte Anpassung ins Kapital möglich ist, kommt es am 1.1.2011 zu folgender Anpassungsbuchung "per Maschine 90 an Eigenkapital 90". Eine außerbilanzielle Korrektur ist nicht erforderlich, da die Anpassung an die Betriebsprüfung ergebnisneutral erfolgen kann.

2. Gewinn- und Verlustrechnung und außerbilanzielle Korrektur

Ist eine direkte Anpassung an das Kapital nicht möglich, weil z. B. der Jahresabschluss bereits festgestellt wurde, ist die Anpassung an die Prüferbilanz ergebniswirksam zu erfassen. Es ergibt sich also die Anpassungsbuchung "per Maschine 90 an außerordentliche Erträge 90". Im 2. Schritt sind diese Erträge außerbilanziell zu kürzen.

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