(1)[1] 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[2] [Bis 23.12.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] bescheinigt dem unmittelbaren Erwerber auf[3] [Bis 04.10.2023: Erwerber auf schriftlichen oder elektronischen] Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). 2In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[4] [Bis 23.12.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. 4Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Bis 30.04.2021:

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). 2In dem Antrag sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen.

 

(2)[5] Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet.

Vom 21.12.2017 bis 04.10.2023:

(2) 1Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[6] [Bis 23.12.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist[7] [Bis 16.07.2020: von zwei Monaten nach Eingang des Antrags] ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. 2Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben ist; § 55 Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden.[8] [Bis 30.04.2021: Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und zuzustellen ist; § 55 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden.]

 

(3)[9] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 besteht.

[1] Abs. 1 geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[2] Geändert durch Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022.
[3] Geändert durch Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.09.2023. Anzuwenden ab 05.10.2023.
[4] Geändert durch Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022.
[5] Abs. 2 geändert durch Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.09.2023. Anzuwenden ab 05.10.2023.
[6] Geändert durch Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022.
[7] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 17.07.2020.
[8] Geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[9] Abs. 3 angefügt durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021. Anzuwenden ab 01.05.2021.

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