Für die Mitarbeitenden im Rechnungswesen, die den Unternehmer bei der Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens unterstützen sollen, stellt sich natürlich auch die Frage, welche Konsequenzen drohen, wenn das Verlangen nicht erfüllt wird. In diesem Fall kommt es sowohl zu monetären als auch zu verfahrensrechtlichen Konsequenzen.

Sollte das qualifizierte Mitwirkungsverlangen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist, die regelmäßig einen Monat beträgt, nicht vollständig erfüllt worden sein, liegt eine sog. Mitwirkungsverzögerung vor.[1]

Monetär muss ("ist" – also kein Ermessen) das Finanzamt grundsätzlich, wenn die Frist abgelaufen ist und das Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht umfassend erfüllt wurde, ein sog. Mitwirkungsverzögerungsgeld gegen den Steuerpflichtigen festsetzen.[2] D. h. zu einer Festsetzung kommt es selbst dann, wenn zwar angeforderte Unterlagen vorgelegt und/oder Auskünfte erteilt werden, aber die Anforderung des Außenprüfers nicht vollständig erfüllt wurde.

 
Praxis-Tipp

Anforderungen strukturieren und übersichtlich erfassen

Um keine Anforderung des Außenprüfers zu übersehen, sollten die Anforderungen ggf. strukturiert werden und in einer Übersicht erfasst werden.

Die Höhe des festzusetzenden Mitwirkungsverzögerungsgeldes ist gesetzlich festgelegt: Sie beträgt 75 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung.[3] Die Mitwirkungsverzögerung ist der Zeitraum über die Frist für die Erfüllung der Mitwirkung hinaus bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkung. Der Tagessatz soll ausweislich der Gesetzesbegründung pauschaliert die Kosten abdecken, die die Mitwirkungsverzögerung der Finanzverwaltung verursacht (Kosten für Mahnschreiben, Telefonate etc.).

Sobald die vom Außenprüfer auferlegte Mitwirkung vollständig erfüllt wurde, endet natürlich der Berechnungszeitraum für das Mitwirkungsverzögerungsgeld.[4] Wenn die Mitwirkungspflicht nie erfüllt wird, läuft der Berechnungszeitraum für das Mitwirkungsverzögerungsgeld nicht automatisch bis zur gesetzlichen Höchstgrenze weiter, sondern endet spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung.[5]

Weiterhin gibt es eine zeitliche und damit im Ergebnis auch höhenmäßige Begrenzung für die Berechnung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes: Es ist maximal für eine Verzögerung von 150 Tagen festzusetzen.[6] Das bedeutet, dass die Höhe des Mitwirkungsverzögerungsgeldes auf 11.250 EUR gedeckelt ist (150 x 75 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Festlegung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds

Der Außenprüfer hat in o. g. Beispiel am 15.7.2025 ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen zur Vorlage der Belege zu den näher beschriebenen Buchungen an den Steuerpflichtigen gerichtet. Als Frist zur Vorlage hat er den 15.8.2025 benannt.

Am 20.8.2025 legt der Steuerpflichtige einen Teil der Belege vor. Die restlichen Belege liegen dem Außenprüfer auch bis nach der am 30.8.2025 abgehaltenen Schlussbesprechung nicht vor. Erst nach Erhalt des Prüfungsberichts am 29.9.2025 sendet der Steuerpflichtige per Post die noch fehlenden Unterlagen an den Außenprüfer; die Belege liegen dem Außenprüfer dann am 1.10.2025 vor.

Lösung:

Durch das bis zum 15.8.2025 nicht erfüllte qualifizierte Mitwirkungsverlangen kommt es zu einer Mitwirkungsverzögerung, die die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach sich zieht. Die Vorlage eines Teils der angeforderten Belege am 20.8.2025 führt nicht zu einem Ende der Mitwirkungsverzögerung, da die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden. Trotz der erst am 1.10.2025 dem Außenprüfer vollständig vorliegenden Unterlagen endet die Mitwirkungsverzögerung gesetzlich bereits mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung, dem 30.8.2025.

Der Mitwirkungsverzögerungszeitraum beträgt damit 15 Kalendertage (16. – 30.8.2025). Die Finanzverwaltung wird daher gegen den Steuerpflichtigen ein Mitwirkungsverzögerungsgeld i. H. v. 1.125 EUR (15 x 75 EUR) festsetzen.

Für die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes stehen dem Finanzamt verschiedene Möglichkeiten offen:

  • Eine Möglichkeit ist, dass das Mitwirkungsverzögerungsgeld in einer Summe festgesetzt wird, sobald die Mitwirkungsverzögerung beendet ist, also das qualifizierte Mitwirkungsverlangen erfüllt wurde bzw. die Schlussbesprechung stattgefunden hat.
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Festsetzung in Teilbeträgen. Möglich ist das für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung.[7] Zu dieser Art der Festsetzung könnte das Finanzamt greifen, um den Steuerpflichtigen die monetären Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung frühzeitig spüren zu lassen.

Verfahrensrechtlich handelt es sich beim Mitwirkungsverzögerungsgeld um eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 AO.[8] Bezüglich der steuerlichen Behandlung teilt es damit das Schicksal der Steuerart, auf die es sich bezieht.

Soweit daher mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen Mitwirkungspflichten zu Personensteuern wie der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer verlangt werden, kann das Mitwirkungsverzögerungsgeld nicht als Betriebsausga...

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