Leitsatz

Eine schriftliche Mitteilung, nach der eine Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, muss ausdrücklich formuliert sein, um das Ende der Ablaufhemmung herbeizuführen.

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nach § 179 Abs. 1 AO gesondert festzustellen sind. Das Finanzamt führte wegen dieser Einkünfte für die Jahre 1998 bis 2002 eine Betriebsprüfung durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 10.2.2005 niedergelegt sind.

Am 2.1.2008 erließ das Finanzamt einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid u. a. für 1999. Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch macht der Kläger Feststellungsverjährung geltend. Die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist sei weggefallen, da dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen sei, dass nur die Besteuerungsgrundlagen für 2002 geändert werden sollten. Dies sei für das Streitjahr zugleich eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, so dass die Verjährung nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO gehemmt werde.

 

Entscheidung

Das FG hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen, wonach der Betriebsprüfungsbericht keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, dass die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse eine derartige Mitteilung wegen der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen nicht nur für die hier streitige Feststellungsverjährung, sondern auch für die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO eindeutig formuliert sein. Die bloße Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass dem Betriebsprüfungsbericht und seinen Anlagen Änderungen für ein bestimmtes Jahr nicht zu entnehmen seien, bleibe hinter einer ausdrücklichen Mitteilung nach § 202 AO zurück und könne diese nicht ersetzen.

 

Hinweis

Der Kläger hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 30/09). Allerdings dürfte diese nach diesseitiger Auffassung wenig Aussicht auf Erfolg haben. Die förmliche Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO muss zwar nicht zwingend in einem gesonderten Schreiben erfolgen; vielmehr kann auch ein ausdrücklicher Hinweis in einem Betriebsprüfungsbericht als solche Mitteilung angesehen werden. In der Übersendung eine Prüfungsberichts, der keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, kann jedenfalls keine konkludente Mitteilung i. S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO gesehen werden (vgl. BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 36/01, BFH/NV 2004 S. 307, m. w. N.). Dies folgt bereits aus der der Mitteilung zukommenden Protokoll- und Dokumentationsfunktion.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 20.05.2009, 9 K 1135/09

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