Der Import von Kraftfahrzeugen aus dem Nicht-EU-Raum (sog. "Drittländer") richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften:

  • Der Erwerb gilt als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz.[1]
  • Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar.[2]
  • Der Zoll stellt Anschaffungsnebenkosten dar[3] und ist nicht als Vorsteuer abziehbar.

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