Der Import von Kraftfahrzeugen aus dem Nicht-EU-Raum (sog. "Drittländer") richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften:
- Der Erwerb gilt als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz.[1]
- Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar.[2]
- Der Zoll stellt Anschaffungsnebenkosten dar[3] und ist nicht als Vorsteuer abziehbar.
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