Liegen der Umsatz nicht über 600.000 EUR[1] und der Gewinn nicht über 60.000 EUR[2] kann der Gewinn nach der sogenannten "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" – kurz 4-3-Rechnung[3] ermittelt werden. Hier müssen nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Entnahmen und Einlagen aufgezeichnet sowie ein Anlagenverzeichnis und Wareneingangsbuch geführt werden.

Erst bei Überschreiten einer dieser Grenzen tritt die Buchführungspflicht ein. Dann sind Inventuren und Bilanzen zu erstellen, insbesondere ist eine geschlossene Kassenführung erforderlich.

[1] bis 2015: 500.000 EUR.
[2] bis 2015: 50.000 EUR.
[3] gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

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