Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Aufgrund der Betriebsgröße und der Betriebsorganisation kann handelsrechtlich die Buchführungspflicht zum Tragen kommen, wenn das entsprechende Unternehmen als Kaufmann i. S. d. § 1 HGB anzusehen ist. Dann sind u. a. Inventuren und Bilanzen zu erstellen.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen gilt: Wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren der Jahresüberschuss unter 80.000 EUR (voherige Geschäftsjahre 60.000 EUR) und der Umsatz unter 800.000 EUR (voherige Geschäftsjahre 600.000 EUR) liegen, kann ein Einzelunternehmer, der Kaufmann ist, von einer Buchführung absehen. Sollte das Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen, entfällt als sog. "Kleingewerbetreibender" handelsrechtlich die Buchführungspflicht als Kaufmann von vornherein ohne weitere Voraussetzungen. Ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, wird z. B. an der Umsatzart (vorwiegend bare oder unbare Umsätze), der Anzahl der Arbeitnehmer und dem Umfang von Forderungen und Verbindlichkeiten festgemacht. Es handelt sich jeweils um eine Betrachtung des konkreten Einzelfalls.
Sofern handelsrechtlich eine Buchführungspflicht vorliegt, gilt dies auch für das Steuerrecht (sog. "derivative Buchführungspflicht").
Ist dies nicht gegeben und liegen weiterhin in Betrieben oder Nebenbetrieben die steuerlichen Gewinne unter 80.000 EUR und Umsätze unter 800.000 EUR, können diese Betriebe grundsätzlich auch die Einnahmen-Überschussrechnung als Gewinnermittlungsart wählen. Hier müssen nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Entnahmen und Einlagen aufgezeichnet und ein Anlagenverzeichnis geführt werden.
Die Umsätze können bei Unterschreiten der Umsatzgrenze von 800.000 EUR dann umsatzsteuerlich...