Auch bei Darlehen stellt sich die Frage inwieweit diese betrieblich oder privat veranlasst sind bzw. auf einem Kontokorrentkonto betriebliche und private Vorgänge abgewickelt werden.
Vorrangig sind die Erhöhungen des Schuldstandes nach betrieblicher und privater Veranlassung einzustufen. Soweit eine Erhöhung privat veranlasst ist (durch Entnahmen), sind die entsprechenden anteiligen Zinsen nicht abziehbar.[1]
Soweit eine rein betriebliche Veranlassung der Schuldzinsen verbleibt, gelten 6 % der sog. "Überentnahmen" als nichtabziehbare Schuldzinsen. Die angefallenen Schuldzinsen werden nach folgendem Schema zugeordnet:[2]
Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
EUR | EUR | EUR | ||
---|---|---|---|---|
Angefallene, nicht privat verlasste Schuldzinsen | 50.000 | |||
davon aufgrund von Investitionen[3] | 20.000 | 20.000 | voll abziehbar | |
verbleiben | 30.000 | 30.000 | beschr. abziehb. (s. u.) | |
Entnahmen im lfd. Jahr | 20.000 | |||
abzüglich | ||||
Gewinn des lfd. Jahres | 100.000 | |||
Einlagen im lfd. Jahr | 10.000 | |||
Unterentnahmen im lfd. Jahr | 90.000 | |||
Überentnahmen aus Vorjahren[4] | 150.000 | |||
Kummulierte Überentnahmen | 60.000 | |||
davon 6 %[5] | 3.600 | |||
Minderung der tats. Schuldzinsen um[6] | 2.050 | |||
verbleiben | 3.600 | 27.950 | ||
der kleinere Betrag gilt als nicht abziehbar | -3.600 | nicht abziehbar | ||
als Betriebsausgaben abziehbar | 46.400 |
Für diese Berechnung müssen auch Freiberufler wie z. B. Ärzte Entnahmen und Einlagen aufzeichnen.[7]
Prüfungsansatz
Werden im Betrieb Schuldzinsen geltend gemacht, prüft der Betriebsprüfer die Zuordnung der Schuldzinsen nach privater und betrieblicher Veranlassung und führt hinsichtlich der betrieblich veranlassten Schuldzinsen obige Berechnung durch.
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