Auch bei Darlehen stellt sich die Frage inwieweit diese betrieblich oder privat veranlasst sind bzw. auf einem Kontokorrentkonto betriebliche und private Vorgänge abgewickelt werden.

Vorrangig sind die Erhöhungen des Schuldstandes nach betrieblicher und privater Veranlassung einzustufen. Soweit eine Erhöhung privat veranlasst ist (durch Entnahmen), sind die entsprechenden anteiligen Zinsen nicht abziehbar.[1]

Soweit eine rein betriebliche Veranlassung der Schuldzinsen verbleibt, gelten 6 % der sog. "Überentnahmen" als nichtabziehbare Schuldzinsen. Die angefallenen Schuldzinsen werden nach folgendem Schema zugeordnet:[2]

 
Praxis-Beispiel

Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

 
  EUR EUR EUR  
Angefallene, nicht privat verlasste Schuldzinsen   50.000    
davon aufgrund von Investitionen[3]   20.000 20.000 voll abziehbar
verbleiben   30.000 30.000 beschr. abziehb. (s. u.)
Entnahmen im lfd. Jahr 20.000      
abzüglich        
Gewinn des lfd. Jahres 100.000      
Einlagen im lfd. Jahr 10.000      
Unterentnahmen im lfd. Jahr 90.000      
Überentnahmen aus Vorjahren[4] 150.000      
Kummulierte Überentnahmen 60.000      
davon 6 %[5] 3.600      
Minderung der tats. Schuldzinsen um[6]   2.050    
verbleiben 3.600 27.950    
der kleinere Betrag gilt als nicht abziehbar     -3.600 nicht abziehbar
als Betriebsausgaben abziehbar     46.400  

Für diese Berechnung müssen auch Freiberufler wie z. B. Ärzte Entnahmen und Einlagen aufzeichnen.[7]

Prüfungsansatz

Werden im Betrieb Schuldzinsen geltend gemacht, prüft der Betriebsprüfer die Zuordnung der Schuldzinsen nach privater und betrieblicher Veranlassung und führt hinsichtlich der betrieblich veranlassten Schuldzinsen obige Berechnung durch.

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