Durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld[1] werden die Folgen einer gewerblichen "Infizierung" gemindert bzw. neutralisiert. Das "Mehr" an Gewerbesteuer wird u. U. durch ein gleich hohes "Weniger" an Einkommensteuer kompensiert.
Infizierung mit Gewerbesteuer
Die Betriebsprüfung beurteilt die Tätigkeit der ABC-Ärztegemeinschaft insgesamt als gewerblich. Der Gewinn der Gemeinschaft beträgt 300.000 EUR. Auf jeden Gesellschafter entfällt ein Gewinnanteil von 100.000 EUR. Die Einkommensteuer je Gesellschafter beträgt 33.000 EUR. Die Gemeinde, in der die Praxis betrieben wird, hat einen Hebesatz von
a) 350 %,
b) 500 %.
Abwandlung: Die Einkünfte werden als freiberuflich anerkannt.
Lösung:
Vergleichsrechnung: | a) | b) | Abwandlung | |
---|---|---|---|---|
gewerblich | gewerblich | freiberuflich | ||
Berechnung der Gewerbesteuer | entfällt | |||
Hebesatz | 350 % | 500 % | ||
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 300.000 EUR | |||
Freibetrag | -24.500 EUR | |||
Gewerbeertrag | 275.500 EUR | |||
Messbetrag 3,5 % | 9.642 EUR | |||
anteilig pro Gesellschafter 1/3 | 3.214 EUR | 3.214 EUR | ||
anteilige Gewerbesteuer (Messbetrag x Hebensatz) | 11.249 EUR | 16.070 EUR | ||
Gesamtsteuerbelastung | ||||
Gewerbesteuer | 11.249 EUR | 16.070 EUR | entfällt | |
Einkommensteuer | 33.000 EUR | 33.000 EUR | 33.000 EUR | |
anrechenbarer Gewerbesteuer | -11.249 EUR | entfällt | ||
(maximal aus Hebesatz 400 %) | -12.856 EUR | |||
Gesamte Steuer | 33.000 EUR | 36.144 EUR | 33.000 EUR |
Das Beispiel verdeutlicht, dass bei einem Hebesatz bis 400 % in vielen Fällen keine Mehrbelastung durch eine Gewerbesteuerpflicht eintritt.
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