Durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld[1] werden die Folgen einer gewerblichen "Infizierung" gemindert bzw. neutralisiert. Das "Mehr" an Gewerbesteuer wird u. U. durch ein gleich hohes "Weniger" an Einkommensteuer kompensiert.

 
Praxis-Beispiel

Infizierung mit Gewerbesteuer

Die Betriebsprüfung beurteilt die Tätigkeit der ABC-Ärztegemeinschaft insgesamt als gewerblich. Der Gewinn der Gemeinschaft beträgt 300.000 EUR. Auf jeden Gesellschafter entfällt ein Gewinnanteil von 100.000 EUR. Die Einkommensteuer je Gesellschafter beträgt 33.000 EUR. Die Gemeinde, in der die Praxis betrieben wird, hat einen Hebesatz von

a) 350 %,

b) 500 %.

Abwandlung: Die Einkünfte werden als freiberuflich anerkannt.

Lösung:

 
Vergleichsrechnung:   a) b) Abwandlung
    gewerblich gewerblich freiberuflich
Berechnung der Gewerbesteuer       entfällt
Hebesatz   350 % 500 %  
Gewinn aus Gewerbebetrieb 300.000 EUR      
Freibetrag -24.500 EUR      
Gewerbeertrag 275.500 EUR      
Messbetrag 3,5 % 9.642 EUR      
anteilig pro Gesellschafter 1/3   3.214 EUR 3.214 EUR  
anteilige Gewerbesteuer (Messbetrag x Hebensatz)   11.249 EUR 16.070 EUR  
         
Gesamtsteuerbelastung        
Gewerbesteuer   11.249 EUR 16.070 EUR entfällt
Einkommensteuer   33.000 EUR 33.000 EUR 33.000 EUR
anrechenbarer Gewerbesteuer   -11.249 EUR   entfällt
(maximal aus Hebesatz 400 %)   -12.856 EUR  
Gesamte Steuer   33.000 EUR 36.144 EUR 33.000 EUR

Das Beispiel verdeutlicht, dass bei einem Hebesatz bis 400 % in vielen Fällen keine Mehrbelastung durch eine Gewerbesteuerpflicht eintritt.

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