Bei Einzelunternehmern sind nur die freiberuflichen Bereiche (z. B. Zahnarzttätigkeit) von der Gewerbesteuer befreit. Daneben können weitere gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Verkauf von Mundhygieneartikeln). Die freiberuflichen Einkünfte bleiben gewerbesteuerfrei! Geprüft wird dann die sachgerechte Zuordnung der Betriebsausgaben zum freiberuflichen bzw. gewerblichen Bereich.

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