Folgende Vorschriften sind von Buchführungspflichtigen im Hinblick auf Gaststätten zu beachten:

Inventur

Zu erfassen sind verderbliche und nicht verderbliche Waren sowie auch Verpackungen z. B. für Pizzen etc.

Kasse

S.o. unter 2.1.

Lohnkonten

Beschäftigte im Gaststättengewerbe fallen unter das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten sind zu beachten. Seit dem Jahr 2015 gilt das Mindestlohngesetz. Bei geringfügig Beschäftigten müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Diese Unterlagen sind spätestens nach 7 Tagen zu erstellen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Ebenso besteht für Prüfungsunterlagen der Sozialversicherung Aufbewahrungspflicht.

Speisekarten, Rezepturen

Speise- und Getränkekarten sind grundsätzlich nicht Teil der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Ebenso die Rezepturen der Speisen und Mixgetränke. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie zum Verständnis und zur Überprüfung der Buchführung oder Aufzeichnungen erforderlich sind.[1]

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