Wird eine Baustelle mehr als 6 Monate betrieben, begründet dies eine neue Betriebsstätte.[1] Damit erwirbt die Gemeinde, in welcher die Baustelle liegt, einen Gewerbesteueranspruch. Der Gewerbesteuermessbetrag ist dann zu zerlegen.[2] Zerlegungsmaßstab sind die in der jeweiligen Betriebsstätte gezahlten Arbeitslöhne.[3] Aufgrund unterschiedlicher Hebesätze ergibt sich eine abweichende Belastung mit Gewerbesteuer.

Weiterhin zu beachten ist, dass Mieten und Pachten für angemietete oder geleaste Baugeräte mit einem Fünftel des Leasing-/Miet-/Pachtbetrags gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind.[4]

Prüfungsansatz

Der Prüfer schaut sich die Dauer von einzelnen Baustellen an und gleicht die Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung mit den Zurechnungsbeträgen in der Gewerbesteuer ab.

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