Vereinbaren mehrere Unternehmen eine Kooperation mit dem Zweck ein Gewerk gemeinsam zu erstellen, bilden sie eine Arbeitsgemeinschaft. Umsatzsteuerpflichtig sind dann auch die Umsätze der Arbeitsgemeinschaft.

Wie Abrechnungen der einzelnen Unternehmer mit der Arbeitsgemeinschaft umsatzsteuerlich zu behandeln sind, richtet sich nach Abschn. 1.6 Abs. 8 und 2.1 Abs. 4 UStAE. Überlassen die Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft Baugeräte (Gerätevorhaltung), kann sich die Überlassung im Rahmen eines Leistungsaustauschs vollziehen. Bezüglich der Gerätevorhaltung gibt es verschiedene Varianten mit unterschiedlichen Folgen:

  • Werden die Baugeräte von den Partnern der Arbeitsgemeinschaft kostenlos zur Verfügung gestellt, ist die Überlassung der Baugeräte keine steuerbare Leistung, wenn das überlsssende Bauunternehmen die Überlassung der Geräte an die Arbeitsgemeinschaft nicht berechnet und sich mit dem ihm zustehenden Gewinnanteil begnügt.
  • Wird die Überlassung der Baugeräte seitens des überlassenden Bauunternehmens an die Arbeitsgemeinschaft vor der Verteilung des Gewinns der Arbeitsgemeinschaft entsprechend dem Geräteeinsatz ausgeglichen oder wird der Gewinn entsprechend der Gerätevorhaltung aufgeteilt, obwohl sie nach dem Vertrag "kostenlos" zu erbringen ist, liegen steuerpflichtige sonstige Leistungen vor. Das gilt auch dann, wenn die Differenz zwischen vereinbarter und tatsächlicher Geräteüberlassung unmittelbar zwischen den Arbeitsgemeinschaftspartnern abgegolten (Spitzenausgleich) und der Gewinn formell von Ausgleichszahlungen unbeeinflusst verteilt wird.
  • In den Fällen, in denen im Arbeitsgemeinschaftsvertrag ein Spitzenausgleich der Mehr- und Minderleistungen und der darauf entfallenden Entgelte außerhalb der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Partnern unmittelbar vereinbart und auch tatsächlich dementsprechend durchgeführt wird, liegt kein Leistungsaustausch mit der Arbeitsgemeinschaft vor. Die Leistungen (Gerätevorhaltungen) sind nicht steuerbar.

Prüfungsansatz

Bei der Prüfung einer Arbeitsgemeinschaft wird die zutreffende Behandlung der Gerätevorhaltung geprüft.

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