Ertragsteuerlich gibt es in der Baubranche als Besonderheit die sog. Bauabzugssteuer zu beachten.[1] Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.[2] Werden Bauleistungen von Geschäftsfreunden oder Subunternehmer zugekauft, kommt diese Vorschrift zum Tragen. Bei Vorlage einer sog. "Freistellungbescheinigung"[3] wird auf dieses Verfahren verzichtet.[4]

Hinsichtlich der Einordnung von Leistungen als Bauleistungen ist auch das Zusammenspiel dieser Vorschrift mit § 13b UStG zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Bauabzugssteuer bei Subunternehmer

Ein Bauunternehmer tritt gegenüber dem Bauherren als Generalunternehmer auf. Für das zu errichtende Gebäude bedient er sich für einzelne Arbeiten Subunternehmern. So lässt er u. a. die Fenster von einer Schreinerei fertigen und einbauen. Der Schreiner berechnet dem Generalunternehmer hierfür 30.000 EUR netto.

Lösung:

Der Generalunternehmer empfängt vom Schreiner eine Bauleistung. Sofern der Schreiner keine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann, muss der Generalunternehmer bei der Zahlung an den Schreiner 15 % von 30.000 EUR, also 4.500 EUR, einbehalten und als Bauabzugssteuer für den Schreiner abführen.[5]

Prüfungsansatz

Der Prüfer schaut, ob die Vorschrift zur Bauabzugssteuer beachtet wurde und ob bei Abstandnahme vom Steuerabzug eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlag.

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