LfSt Bayern, 19.6.2006, o.Az

FinMin Bayern 9.7.1968, S 3190 – 1/25 – 35 754

Auch für Fahrbahnen gelten die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.8.1958, III 382/57 U (BStBl 1958 III S. 400). Danach können sie nur dann als Betriebsvorrichtungen angesehen werden, wenn mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

FinMin Bayern 15.3.1976, 34 – S 3190 – 22 – 14 454

Das FG Nürnberg hat mit rechtskräftigen Urteil vom 13.11.1975, IV 190/74 (n.v.) entschieden dass so genannte Peitschenleuchten (Außenbeleuchtung) auch bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu den Außenanlagen im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG und der §§ 83 und 89 BewG gehören.

BFH-Urteil vom 9.12.1988, III R 133/84 (BFH/NV 1989 S. 570)

  1. Wege- und Pflanzbefestigungen dienen grundsätzlich der Erschließung des Grundstücks.
  2. Ob Einrichtungen auch für andere Gewerbebetriebe von Bedeutung sind, ist nur ein Indiz für eine Betriebsvorrichtung.
  3. Eine starke Bodenbefestigung (hier: Tanklager) begründet nicht allein die Annahme einer Betriebsvorrichtung.

BFH-Urteil vom 25.8.1989, III R 125/84 (BStBl 1990 II S. 82)

Eine auf einem Grundstück installierte Regenwasser-Hebeleitung ist nicht Gebäudebestandteil

BFH-Urteil vom 10.10.1990, II R 171/87 (BStBl 1991 II S. 59)

Ein auf einem Betriebsgelände befindlicher Abstellplatz, auf dem PKW verladegerecht aufgestellt werden, ist auch dann keine Betriebsvorrichtung, wenn das Gelände rund 30 Hektar groß ist.

BFH-Urteil vom 20.2.1991, II R 61/88 (BStBl 1991 II S. 531)

Eine aus einem Rohrsystem bestehende Drainageanlage zur Entwässerung in landwirtschaftlich genutzten Flächen ist eine Vorrichtung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG (Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsvorrichtung gehören und nicht zu den Grundstücken gerechnet werden)

 

Normenkette

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge