Der Veräußerungsgewinn eines zum Privatvermögen gehörenden Mietwohngrundstücks, das zuvor der Einkunftserzielung diente, unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.[1] Das gilt auch für Außenanlagen, soweit sie innerhalb des 10-Jahreszeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert wurden.[2]

Dagegen entfällt die Einkommensteuerpflicht nach § 23 EStG unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veräußerung selbstgenutzter Wohnimmobilien.[3] Das gilt dann auch für den Veräußerungsgewinn, der auf die zum selbstgenutzten Wohnobjekt gehörende Außenanlage, z.  B. die Gartenanlage, die Umzäunung oder gepflasterte Hauszufahrt, entfällt.

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