Freistehende Gartenlauben und Wintergärten sind selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter und gesondert abzuschreiben.[1] Das Gleiche gilt für ein freistehendes Gartenhaus.[2]

[2] Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 16.3.1994, II 1139/93, EFG 1994 S. 748, rkr.

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