Schwimmhallen und Saunaräume in Ein- und Zweifamilienhäusern gehören zu den Wohnzwecken dienenden Räumen.[1] Grundsätzlich sind diese Kosten einheitlich mit den Herstellungskosten des Gebäudes abzuschreiben. Das gilt auch dann, wenn die Nutzungsdauer des Schwimmbads oder der Sauna kürzer sein sollte als die des Gebäudes. Auch freistehende Schwimmhallen sind einheitlich mit dem Wohngebäude abzuschreiben, wenn sie in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem – i.  d.  R. auf dem gleichen Grundstück stehenden – Wohngebäude stehen. Bei nachträglicher ­Errichtung von Schwimmhallen und Saunaräumen sind deren Herstellungskosten denen des Wohngebäudes hinzuzurechnen und zusammen mit diesen abzuschreiben.

Bei offenen Schwimmbecken ist jedoch eine getrennte AfA vorzunehmen, weil ein solches Schwimmbecken zu den Außenanlagen gehört[2]; sie sind i.  d.  R. nicht mit dem Wohngebäude verbunden und demzufolge auch kein Bestandteil des Gebäudes. Die AfA sind deshalb nach § 7 Abs. 1 EStG vorzunehmen. Die Nutzungsdauer kann je nach Bauausführung 10-25 Jahre betragen.

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