Besteht im Fall der Auslandstätigkeit mit dem betreffenden Land kein DBA und fällt der Arbeitslohn auch nicht unter den Auslandstätigkeitserlass, steht das Besteuerungsrecht in vollem Umfang Deutschland als Wohnsitzstaat zu. In diesem Fall ist der auf das Ausland entfallende Arbeitslohn bei der Einkommensteuerveranlagung in gleicher Weise wie Inlandsbezüge anzusetzen. Andererseits enthält das EStG Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Arbeitnehmers. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der auf den ausländischen Arbeitslohn entfallenden im Ausland bezahlten Steuer vermieden werden.[1] Die Anrechnung der ausländischen Steuer nach dem EStG setzt voraus, dass es sich hierbei um eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer handelt.[2]

Die ausländische Steuer kann u. U. nicht in vollem Umfang auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Bei der Anrechnung ist die ausländische Steuer auf den Betrag zu begrenzen, der der deutschen Steuer entspricht, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. § 34c Abs. 1 EStG zur Ermittlung des maximalen Anrechnungsbetrags wurde inzwischen an die Rechtsprechung angepasst.[3] Da die bisherige Berechnungsweise auf die Summe der Einkünfte abstellte, sind die als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen persönlichen Abzugsbeträge ebenso wie der Grundfreibetrag zum Nachteil des Steuerpflichtigen beim ausländischen Anrechnungsvolumen außer Ansatz geblieben. Seit 2015 stellt der geänderte Gesetzeswortlaut für die Steueranrechnung auf den durchschnittlichen Einkommensteuersatz ab, der sich für zu versteuernde Einkommen (inkl. der Auslandseinkünfte) ergibt. Anzurechnen sind die ausländischen Steuerbeträge maximal bis zur Höhe der durchschnittlichen tariflichen Einkommensteuer, die sich für die ausländischen Einkünfte ergibt.[4] Die Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuer ist nach folgender Formel zu ermitteln:

 
Ausländische Einkünfte × durchschnittlicher Steuersatz = anrechenbarer anteiliger Höchstbetrag

In die Anrechnung darf nur derjenige ausländische Steuerbetrag einbezogen werden, der keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt, unabhängig davon, ob dieser bei der ausländischen Steuerbehörde geltend gemacht wurde.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnungsverfahren bei ausländischen Dividendeneinkünften

Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat in 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 25.000 EUR. Darin sind ausländische Dividendeneinkünfte aus Frankreich i. H. v. 2.500 EUR enthalten. Der Steuerpflichtige weist nach, dass hiervon – nach Saldierung mit Erstattungsansprüchen – 375 EUR Quellensteuer einbehalten wurden.

Für ein zu versteuerndes Einkommen von 25.000 EUR ergibt sich nach dem Splittingtarif 2023 eine durchschnittliche Einkommensteuerbelastung von 1,976 %. Nach der Anrechnungsformel bestimmt sich die anrechenbare ausländische Steuer wie folgt:

2.500 EUR (ausländische Einkünfte) ×

1,976 % = 49,40 EUR

Die ausländische Quellensteuer von 375 EUR ist danach nur i. H. v. 490,40 EUR anrechenbar.

Anstatt der Anrechnung der ausländischen Steuer kann auch der Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte beantragt werden.[5] In aller Regel führt die Anrechnung der ausländischen Steuer zu einem günstigeren Ergebnis. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Summe der Einkünfte negativ ist. In diesen Fällen ist dem Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte der Vorzug zu geben, weil in diesen Fällen ein höherer Verlustabzug entsteht.[6]

 
Wichtig

Angabe der Quellensteuer in der Anlage AUS

Die praktische Abwicklung des Anrechnungsverfahrens sowohl bei DBA-Staaten als auch bei Auslandstätigkeiten in Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen vollzieht sich bei der Einkommensteuerveranlagung in der Anlage AUS. Hier sind in den Zeilen 5 bis 13 die Angaben zu den ausländischen Lohneinkünften sowie die hierauf entfallenden, anzurechnenden ausländischen Steuern einzutragen.

Eine Ausnahmestellung nehmen die Grenzgänger zur Schweiz ein. Die Angaben zur Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Abzugssteuer sind in Zeile 26 der Anlage N oder in der besonderen Anlage N-Gre vorzunehmen.

[2] Anhang 12 zu H 34c EStH.
[3] EuGH, Urteil v. 25.1.2007, C-168/1 (Beker/Beker), BFH/NV Beilage 2007 S. 153; BFH, Urteil v. 18.12.2013, I R 71/10, BStBl 2015 II S. 361.
[4] § 34c Abs. 1 EStG i. d. F. des ZollkodexAnpG.

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