Zusammenfassung

Auslandskapitalgesellschaften deutscher Spitzeneinheiten werden überwiegend in der Rechtsform der (der deutschen vergleichbaren) ausländischen Kapitalgesellschaft geführt; eher selten sind auch ausländische Personengesellschaftsformen mit "beschränkter Verantwortung" mögliche Vertreter. Handelsrechtlich resultiert aus diesem Auslandsengagement der deutschen Spitzeneinheit deren Rechnungslegungspflicht ausschließlich in Deutschland; sie erstellt einen Jahresabschluss und ggf. einen Konzernabschluss, die die Beteiligung an der Auslandskapitalgesellschaft umfassen; die Auslandskapitalgesellschaft hingegen ist lediglich im Ausland zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Steuerrechtlich hingegen ist die deutsche Spitzeneinheit in Deutschland unbeschränkt, im Ausland beschränkt, die Auslandskapitalgesellschaft nur im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig.

Die Erstellung des Jahres- und des Konzernabschlusses der Spitzeneinheit richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des deutschen Handelsrechts; Besonderheiten aufgrund des Auslandsbezugs ergeben sich lediglich in Fragen der Währungsumrechnung. Die Erstellung des Jahresabschlusses der Auslandskapitalgesellschaft erfolgt nach ausländischem Handelsrecht, das innerhalb der EU bzw. des EWR aufgrund der Bilanzrichtlinie weitgehend vereinheitlicht ist. Sofern im Ausland ein Maßgeblichkeitsprinzip existiert, modifiziert die steuerrechtliche Gewinnermittlung das handelsrechtliche Ergebnis, ansonsten wird der steuerrechtliche ausländische Gewinn eigenständig ermittelt. Im Falle der Ausschüttung ihres Gewinns (Dividende) an die deutsche Spitzeneinheit kann der ausländische Staat Quellensteuern erheben, wobei die weitere steuerrechtliche Behandlung der Dividende in Deutschland zum einen von der Rechtsform der Spitzeneinheit und zum anderen vom Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens abhängt. Der Vergleich der verschiedenen Konstellationen zeigt, dass die Vermeidung der Doppelbesteuerung – auf der Ebene der Spitzeneinheit – vor allem im Falle der Kapitalgesellschaft mit DBA (weitgehend) gelingen kann; bezieht man die Gesellschafterebene mit ein, sind Konstellationen mit Auslandskapitalgesellschaften in DBA-Staaten steuerlich regelmäßig weniger belastet als solche in Nicht-DBA-Staaten.

Der Beitrag befasst sich ausschließlich mit der laufenden Rechnungslegung und Besteuerung im Zusammenhang mit einer Auslandskapitalgesellschaft; die Rechnungslegung der Gründung, des Anteilserwerbs, die Liquidation oder Anteilsveräußerung werden nicht betrachtet.

1 Auslandskapitalgesellschaft als Form deutscher Outbound-Direktinvestitionen

1.1 Einordnung der Auslandskapitalgesellschaft in die Grundformen deutscher Outbound-Geschäftstätigkeiten

 

Rz. 1

Die handels- und steuerrechtliche Beurteilung der grenzüberschreitenden gewerblichen Tätigkeit einer deutschen Spitzeneinheit hängt entscheidend davon ab, in welcher Organisationsform diese Geschäftstätigkeit durchgeführt wird. Dabei lassen sich in Abhängigkeit der Entwicklungsstufe des Auslandsengagements die in Abbildung 1 dargestellten Grundformen unterscheiden:

  • Der Export als Teil des Außenhandels umfasst Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalexport sowie Nutzungsüberlassungen einer inländischen Unternehmung im Ausland. Die Leistungserbringung gegenüber dem ausländischen Kunden erfolgt direkt ohne Nutzung einer niederlassungs- bzw. gesellschaftsrechtlich oder steuerrechtlich relevanten Einrichtung im Ausland. Ertragsteuerlich werden solche Direktgeschäfte im Ausland regelmäßig nicht erfasst, es sein denn, es greift eine beschränkte Steuerpflicht (z. B. bei Kapitalüberlassung, Handelsvertreter/-makler) oder eine Liefergewinnbesteuerung (bei wenigen Entwicklungsländern).[1]
  • Stützt die inländische Unternehmung (Spitzeneinheit) ihr Auslandsgeschäft auf eine ausländische Grundeinheit, sind folgende Ausprägungen einer solchen Direktinvestition möglich:[2]

    • Errichtung einer rechtlich unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland: Sowohl das ausländische Niederlassungs- bzw. Gesellschaftsrecht als auch das deutsche Steuerrecht reagieren auf diese Form der Grundeinheit. Handelsrechtlich wird die Zweigniederlassung als unselbstständiger Teil der inländischen Spitzeneinheit in deren Jahresabschluss erfasst. Steuerrechtlich wird die Zweigniederlassung als Betriebsstätte der Spitzeneinheit erfasst und unterliegt in Deutschland nach dem Universalitätsprinzip der unbeschränkten und im Ausland nach dem Territorialitätsprinzip der beschränkten Steuerpflicht; einer Doppelbesteuerung kann mit unilateralen oder bilateralen Maßnahmen begegnet werden.[3]
    • Gründung einer oder Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft: Ein Auslandsengagement unter Einbeziehung einer (Tochter-)Personengesellschaft kann durch Gründung einer solchen zusammen mit anderen In- oder Ausländern oder durch Eintritt in eine bestehende ausländische Personengesellschaft eingegangen werden. Handelsrechtlich besteht mangels deutscher Kaufmannseigenschaft für die ausländische Personengesellschaft keine Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses; hingegen besteht diese regelmäßig nach dem ausländischen Gesellschaftsrecht. Steuerrechtlic...

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