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Rechnungslegungs- und Steuerpflichten bei grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeiten werden sowohl durch das ausländische als auch durch das deutsche Gesellschafts- und Steuerrecht beurteilt. Abbildung 2 zeigt, dass die deutsche gewerblich tätige Spitzeneinheit als Kaufmann regelmäßig zur handelsrechtlichen Rechnungslegung – Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses – verpflichtet ist und den ausländischen Anteilsbesitz bilanziell erfasst. Steuerrechtlich ist die Spitzeneinheit originär oder derivativ buchführungs-, aufzeichnungs- und steuerpflichtig. Analog bestehen entsprechende Rechnungslegungs- und Steuerpflichten der ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft nach den gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorschriften des ausländischen Domizilstaates. Sofern nachfolgend von ausländischer Tochter(kapital)gesellschaft gesprochen wird, sind die gesellschaftsrechtlichen Formen der ausländischen Grundeinheit in den Rechtsformen der Personen- und der Kapitalgesellschaft gemeint, die steuerlich entsprechend dem Kapitalgesellschaftskonzept (Trennungsprinzip) als Auslandskapitalgesellschaft qualifiziert werden.
Abb. 2: Rechnungslegungs- und Steuerpflichten in Deutschland und im Ausland bei ausländischer Tochter(kapital)gesellschaft bzw. Auslandskapitalgesellschaften (Outbound)
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