(1)[1] Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt folgende Gebühren:

 

1.

für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 5 000 Euro,

 

2.

für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres 2 500 Euro.

Bis 31.12.2001:

(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt folgende Gebühren:

1.

für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 zehntausend Deutsche Mark,

2.

für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fünftausend Deutsche Mark.

 

(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntmachungspflichten im Rahmen des § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten.

 

(3) Die Gebühren und Kosten werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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