(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der Behörde anzuzeigen.
(2)[1] 1Der Anzeige sind beizufügen
2. |
Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen, |
3. |
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt, |
4. |
Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen müssen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Investmentgesellschaft noch nicht so lange besteht, für ihre bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muß diese Unterlagen müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein, |
6. |
die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
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7. |
der Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, |
2Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Behörde gemäß Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)[2] 1Die Behörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. 2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. 3Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige bzw. der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. 4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.
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