(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der Behörde anzuzeigen.

 

(2)[1] 1Der Anzeige sind beizufügen

 

1.

alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,

 

2.

Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen,

 

3.

die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt,

 

4.

Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen müssen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Investmentgesellschaft noch nicht so lange besteht, für ihre bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muß diese Unterlagen müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

 

5.

die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Verwaltungsgesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sind,

 

6.

die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, daß sie sich verpflichtet,

 

a)

der Behörde den Jahresabschluß der Verwaltungsgesellschaft und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu veröffentlichenden Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zu veröffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

 

b)

die Behörde über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebs angegeben worden sind, zu unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen,

 

c)

der Behörde auf Verlangen zu einem von dieser bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Investmentgesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat,

 

d)

der Behörde auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,

 

7.

der Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1,

 

8.

alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen.

2Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Behörde gemäß Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(3)[2] 1Die Behörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. 2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. 3Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige bzw. der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. 4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.

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