OFD Kiel, 11.05.1998, S 2303 A - St 116

Die Einkommensteuer-Richtlinien haben folgende Einzelfragen zum sog. Kulturorchestererlaß (BMF-Schreiben vom 20.7.1983, BStBl 1983 I S. 382) erörtert:

  1. Nach dem Erlaß sind ausländische Kulturvereinigungen nach § 50 Abs. 7 EStG von der deutschen ESt freizustellen, wenn ihr Auftritt im Inland wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. Als öffentliche Mittel sind alle Leistungen aus öffentlichen Kassen zu behandeln, die unmittelbar für einen Auftritt oder mehrere Auftritte einer ausländischen Kulturvereinigung im Inland gewährt werden.

    1. Eine Förderung aus öffentlichen Mitteln i.S. dieses Erlasses liegt auch dann vor, wenn der Regiebetrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und dessen Haushalt Teil des Gemeindehaushalts ist, als Veranstalter Zahlungen an eine ausländische Kulturvereinigung leistet.
    2. Beiträge, die aus einem öffentlichen Haushalt z.B. an eine gemeinnützige Körperschaft geleistet werden, die diese ihrerseits an eine Kulturvereinigung weiterleitet, sind nach dem Kulturorchestererlaß keine öffentlichen Mittel; eine Steuerfreiheit kommt bei einer „institutionellen Förderung” nicht in Betracht. Für eine Steuerbegünstigung muß sich die Förderung stets auf den konkreten Auftritt einer bestimmten ausländischen Kulturvereinigung beziehen. Ein solcher „Projektzuschuß” bzw. „Veranstaltungszuschuß” setzt keine unmittelbare Zahlung aus dem öffentlichen Haushalt an die Kulturvereinigung voraus; er liegt auch dann vor, wenn die Leistungen aus dem öffentlichen Haushalt an die gemeinnützige Körperschaft unter der Auflage geleistet werden, sie an die Künstlervereinigung weiterzuleiten („durchlaufender Posten”).
  2. Nach dem Erlaß ist eine wesentliche Förderung aus öffentlichen Mitteln anzunehmen, wenn sie (mindestens) ein Drittel der Kosten des Auftritts im Inland deckt. Der Erlaß ist auch dann anzuwenden, wenn aus öffentlichen Mitteln nicht nur die Kosten des Auftritts, sondern auch eine Gage gezahlt wird. Die Gage gehört allerdings nicht zu den Kosten des Auftritts.
  3. Bei Solisten und solistisch besetzten Ensembles kommt eine Steuerfreistellung nicht in Betracht (Rdn. 4 des Erlasses). Eine Abgrenzung zwischen Kulturvereinigungen und solistisch besetzten Ensembles kann nicht typisierend allein aufgrund der Anzahl der Künstler erfolgen; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 7

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