OFD Berlin, 21.07.1998, St 414 - S 2303 - 3/95

Ausländische Kulturvereinigungen sind, soweit eine Freistellung im Inland nicht schon nach den Vorschriften eines DBA zu erfolgen hat, von der inländischen ESt nach § 50 Abs. 7 EStG freizustellen, wenn ihr Auftritt im Inland wesentlich aus in- oder ausländischen Mitteln gefördert wird.

Bei ausländischen Solisten bzw. solistisch besetzten Ensembles ist keine Freistellung nach dem sog. Kulturerlaß möglich.

Aus gegebener Veranlassung bitte ich, zu den Problemfeldern „unmittelbare Förderung durch öffentliche Mittel” und „Abgrenzung zwischen Solisten bzw. solistisch besetzten Ensembles und Kulturvereinigungen” folgende Auffassung zu vertreten:

 

1. Unmittelbare Förderung durch öffentliche Mittel

Keine öffentlichen Mittel i.S. des obigen Erlasses sind Beträge, die aus einem öffentlichen Haushalt z.B. einer gemeinnützigen Körperschaft gewährt werden, die sie ihrerseits im Bedarfsfall an Kulturvereinigungen weitergibt; denn hier sind die öffentlichen Mittel in das Vermögen der Körperschaft eingegangen und stellen sich bei der Weitergabe an eine Kulturvereinigung nicht mehr unmittelbar als öffentliche Mittel dar. Außerdem wäre in einem derartigen Fall der allgemeinen Förderung die öffentliche Stelle, die die Mittel vergeben hat, nicht in der Lage, die öffentliche Förderung zu bescheinigen, weil sie die Rechnungslegung der gemeinnützigen Körperschaft über die Verwendung der Mittel erst nachträglich empfängt.

Wird der konkrete Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung hingegen speziell mit öffentlichen Mitteln gefördert, so ist es unerheblich, ob der Veranstalter eine öffentliche oder private Einrichtung ist. In diesen Fällen kann die Förderungsbehörde ohne weiteres eine Bescheinigung über die öffentliche Förderung ausstellen.

Die Prüfung, ob eine allgemeine oder spezielle (und somit unmittelbare) Förderung vorliegt, ist insbesondere bei Kulturgesellschaften, Volkshochschule, Hallenbetreiber-GmbHs und sämtlichen gemeinnützigen Vereinen geboten.

 

2. Solisten bzw. solistisch besetztes Ensemble

Zur Frage, wann es sich bei einem Künstler um einen Solisten handelt, ist auf die Bedeutung seiner künstlerischen Leistung innerhalb der Kulturvereinigung abzustellen.

Somit sind insbesondere die Künstler als Solisten anzusehen, die nicht durch ein anderes Mitglied der Vereinigung ersetzt werden können, bzw. die der Gesamtleistung ihr Gepräge geben (z.B. Sänger mit begleitender Band oder Orchester, Tänzer mit Musikgruppe, Klavier- oder Violinvirtuose mit Orchester etc.). Ähnliche Maßstäbe sind bei solistisch besetzten Ensembles anzuwenden.

Erreicht die künstlerische Anforderung an die Mitglieder einer Kulturvereinigung ein dem Solisten vergleichbares Niveau, ist das Ensembles als solistisch besetzt einzustufen. Dies wird im Regelfall nur bei Gruppen von bis zu acht Mitgliedern der Fall sein. Unerheblich bei dieser Prüfung ist die Tatsache, ob ein Instrument oder eine Stimme mehrfach besetzt ist.

Die klassischen Beispiele der solistisch besetzten Ensembles sind:

Duos, Trios, Quartette, Quintette, Sextette, Septette oder Octette

für Streicher (Violine, Bratsche, Cello, Kontrabaß) und/oder

Bläser (Flöte, Klarinette, Fagott, Oboe, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Saxophon etc.)

und/oder Klavier(e), Gitarre(n), Akkordeon, Orgel, Harfe, Cembalo etc.

Auch im Bereich des Jazz ist grundsätzlich bei einer Gruppenstärke von bis zu acht Personen von einem solistisch besetzten Ensemble auszugehen.

Erkenntnisse zu der Frage, ob die Kulturvereinigung durch einen Solisten geprägt wird oder ob es sich um ein solistisch besetztes Ensemble handelt, lassen sich regelmäßig den Werbeanzeigen (Wird eine bestimmte Person in den Vordergrund gestellt?) oder aber dem Programmheft entnehmen.

 

Normenkette

EStG § 50 a

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