Leitsatz

Ausländischen juristischen Personen stehen die den natürlichen Personen eingeräumten Grundrechte nicht zu.

 

Normenkette

§ 49 Abs. 3 EStG , Art. 3 Abs. 1 GG , Art. 14 Abs. 1 GG , Art. 19 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Hongkong. Sie betreibt ein Schifffahrtsunternehmen. Eine deutsche Betriebsstätte hat sie nicht. Sie wurde mit ihren Einkünften aus Beförderungen von Deutschland aus der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, wobei die Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. Abs. 3 EStG mit 5 % der für die Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte angesetzt wurden, obwohl sie tatsächlich Verluste erwirtschaftet hatte. Nach Ansicht der Klägerin war das verfassungswidrig.

 

Entscheidung

Der BFH hielt die Revision der Klägerin indes einstimmig für unbegründet und entschied deshalb gem. § 126a FGO durch (nur teilbegründeten) Beschluss. Dabei deutet er an, dass er der Klägerin in der Sache wohl folgen könnte. Allerdings: Art. 19 Abs. 3 GG konstatiere den Grundrechtsschutz nur für inländische juristische Personen, für ausländische hingegen nicht. Folglich könne der Klägerin nicht geholfen werden. Eine Vorlage an das BVerfG zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens (Art. 100 Abs. 1 GG) über § 49 Abs. 3 EStG müsse ausscheiden.

 

Hinweis

Der Beschluss sollte Ihnen in der Praxis keine allzu große Bange machen: Zwar klingt es recht rigide und apodiktisch, wenn es dort heißt, "ausländischen juristischen Personen stehen die den natürlichen Personen eingeräumten Grundrechte nicht zu". Das heißt jedoch nicht, dass solche juristischen Personen steuerrechtlich gesehen ,vogelfrei' und beliebiger staatlicher Willkür ausgesetzt wären. Die Aussage beruht letztlich auf Art. 19 Abs. 3 GG, der nur inländische juristische Personen mit entsprechenden Grundrechten ausstattet.

Tatsächlich steht dem Gesetzgeber jedoch ein sog. fremdenrechtlicher Handlungsspielraum zu, der auch weitgehend ausgenutzt wird und die gröbsten Verwerfungen verhindert. Denn infolge der vor allem in den DBA vereinbarten Diskriminierungsverbote sind in- und ausländische juristische Personen in aller Regel gleich zu behandeln. Gleiches gilt überdies innerhalb der EG aufgrund des EGV. Zum ,Schwur' kommt es insofern nur in den raren Fällen fehlender überstaatlicher und bilateraler Abkommen.

Im Beschlussfall war dies Hongkong und traf ein dort ansässiges Schifffahrtsunternehmen. Dieses war der pauschalen Gewinnbesteuerung gem. § 49 Abs. 3 EStG unterworfen, wiewohl es im Inland vorwiegend Verluste erwirtschaftete. Diese Regelung des § 49 Abs. 3 EStG wird ihrer Zielsetzung nach dazu ,eingesetzt', den betreffenden ausländischen Staat über eine seinen Angehörigen nachteilige inländische Besteuerung zum Abschluss eines DBA ,anzuregen'. Die Vorschrift wirft erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken auf. Nur konnte sich das Hongkong-Unternehmen auf die einschlägigen Grundrechte (Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG) nicht berufen. (Es könnte aber infolge der allgemein geltenden Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sehr wohl z. B. Verfassungsbeschwerde einlegen!)

Ein Beispiel dafür, dass es sich im abkommensrechtlichen Rahmen in der Sache anders verhält, liefert das BFH-Urteil vom 22.4.1998, I R 54/96, DStRE 1998, 590.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 24.1.2001, I R 81/99

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge