(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt,wenn er
1. |
eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, |
2. |
einen erforderlichen Paß nicht besitzt oder |
3. |
nach § 8 Abs. 2 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) oder ihm ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 die Einreise erlaubt worden. |
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Paßersatzpapiere ausstellen, soweit sie hierzu vom Bundesministerium des Innern ermächtigt sind.
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