Nach § 103 AO sind Personen nicht auskunftspflichtig, wenn sie sich selber oder ihre Angehörigen hierdurch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzen. Voraussetzung ist nach § 103 AO, dass die Auskunftspflicht weder den Beteiligten noch den für einen Beteiligten Auskunftspflichtigen trifft. Die Norm gilt also für Dritte.[1]
Weiterhin ist erforderlich, dass bei dem Dritten eine konkrete Gefahr besteht, dass er sich selber ein Angehöriger der Gefahr eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Auskunftserteilung aussetzt. Es muss also eine Kausalität gegeben sein.[2] Nicht ausreichend ist nach ganz h. M. die Gefahr, dass es zu einem disziplinarrechtlichen oder ehrengerichtlichen Verfahren kommt.[3] Über das Auskunftsverweigerungsrecht hat die Finanzbehörde den Betroffenen zu belehren und diese Belehrung auch aktenkundig zu machen.[4] Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben.[5]
Ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann die Auskunft gleichwohl in einem Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies wird damit begründet, dass § 103 AO ausschließlich den Betroffenen schützen soll, nicht den Steuerpflichtigen.[6] Ist der Beteiligte gleichzeitig ein Angehöriger, wird § 103 AO allerdings durch § 102 AO überlagert, so dass ein Verwertungsverbot besteht.[7]
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