§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO in der Fassung ab 1.1.2017[1] bestimmt, dass über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von 6 Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden soll.[2] Kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Welche Gründe sachlich eine Verzögerung hinreichend rechtfertigen, ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen.

[1] StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679.
[2] S. zur Untätigkeit § 347 Abs. 1 Satz 2 AO, und § 46 Abs. 1 Satz 1 AO.

2.1 Gebühren des Finanzamts

Die Steuerauskunfts-Verordnung (StAuskV)[1] beschränkt sich auf die Regelungen, welche die Rechte und Pflichten des Antragstellers zum Antrag und zur Bindungswirkung betreffen.

Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts ist in § 89 Abs. 3 bis 7 AO geregelt. Das BMF hat mit Schreiben vom 11.12.2007[2] in Tz. 4. zur Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts gem. § 89 Abs. 3 bis 5 AO Stellung genommen, also die Änderungen des AEAO mitgeteilt.

Nach der gesetzlichen Regelung bestimmt sich die Höhe der an das Finanzamt zu zahlenden Gebühr für eine verbindliche Auskunft grundsätzlich nach dem Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4 Satz 1 AO). Gem. § 89 Abs. 5 AO gelten hierfür § 3 GKG und § 34 GKG analog. Die Gebühr wird mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. In diesem Zusammenhang hat das BMF darauf hingewiesen, dass maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts ist. Dabei wird die steuerliche Auswirkung in der Weise ermittelt, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüberzustellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde (Tz. 4.2.2 AEAO zu § 89 AO).

Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen (Tz. 4.2.3 des AEAO zu § 89 AO).

Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.[3]

Der BFH muss klären, wie die Gebühr für eine verbindliche Auskunft in Umwandlungsfällen zu berechnen ist.[4]

Der Antragsteller soll den Gegenstandswert in seinem Antrag selbst bestimmen und dafür eine Begründung liefern (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO; Tz. 4.2.5 AEAO zu § 89 AO). Die Finanzbehörde soll dieser Angabe seitens des Steuerpflichtigen folgen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 89 Abs. 4 Satz 3 AO). Fehlen schlüssige und nachvollziehbare Angaben zum Gegenstandswert oder sind sie unzureichend, wird das Finanzamt ergänzende Angaben vom Steuerpflichtigen fordern.

Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen. Sie beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit (§ 89 Abs. 6 AO).

Eine Gebühr für verbindliche Auskünfte wird nur noch erhoben, wenn der Gegenstandswert der Auskunft mindestens 10.000 EUR beträgt (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO). Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird eine Zeitgebühr nicht erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt (§ 89 Abs. 6 Satz 2 AO).

Die Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft setzt nicht voraus, dass das Verwaltungsverfahren zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss gekommen oder ihm gegenüber überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung ergangen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Finanzbehörde aufgrund des Antrags tatsächlich tätig geworden ist.[5] Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist.[6]

Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an.[7]

§ 89 Abs. 2 Satz 6 AO regelt ab 23.7.2016[8], dass durch die Erweiterung der Rechtsverordnung bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist.

Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.[9] Ist in der...

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