Leitsatz

Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungssteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 ErbStG , § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin schloss 1991 mit ihrem Ehemann einen Ehevertrag, in dem die Eheleute die Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tags des Vertragsschlusses vereinbarten und zugleich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Beginn des folgenden Tags erneut begründeten. Sie ermittelten den bis Ablauf des Tags des Vertragsschlusses auszugleichenden Zugewinn und bestimmten, dass die der Klägerin zustehende Ausgleichsforderung bis zum Tod des Ehemanns gestundet und mit 1,5 % verzinst wurde. Das jeweilige Anfangsvermögen der neu begründeten Zugewinngemeinschaft sollte unter Berücksichtigung des durchgeführten Zugewinnausgleichs berechnet werden.

Während das FA die Anwendung des § 5 Abs. 2 ErbStG versagte, hielt das FG die Vorschrift für anwendbar.

 

Entscheidung

Die Entscheidung Der BFH folgte dem FG. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann auch bei Fortbestand der Ehe beendet und während bereits bestehender Ehe vereinbart werden. Dies ergibt sich aus der in § 1408 Abs. 1 BGB eingeräumten Vertragsfreiheit. Daraus wiederum ergibt sich, dass die Beendigung des gesetzlichen Güterstands und die anschließende Neubegründung zivilrechtlich zulässig sind. Diese zivilrechtliche Gestaltungsfreiheit muss das Schenkungsteuerrecht hinnehmen, wenn es tatsächlich zu einer Ermittlung der Ausgleichsforderung kommt. Soweit danach die Eheleute den Umfang der Nichtsteuerbarkeit bestimmen können, ist dies in der Anknüpfung an das disponible Zivilrecht angelegt.

Dem § 5 Abs. 2 ErbStG lässt sich entgegen Abschn. 12 Abs. 3 ErbStG 2003 insoweit keine Einschränkung entnehmen. Die Vorschrift wiederholt lediglich den Gesetzestext des § 1372 BGB. Ihr kommt im Übrigen nur klarstellende Funktion zu.

 

Hinweis

Vereinbaren Eheleute trotz fortbestehender Ehe eine Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und nehmen sie tatsächlich einen Zugewinnausgleich vor, steht der Anwendung des § 5 Abs. 2 ErbStG nichts entgegen. Bedenken können überhaupt erst dann aufkommen, wenn die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft sogleich wieder neu begründen. Darin könnte ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Zivilrechts i.S.d. § 42 Abs. 1 AO gesehen werden. Die angemessene Gestaltung bestünde darin, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht zu beenden, aber dem einen Ehegatten zulasten des anderen eine Forderung i.H. einer Ausgleichsforderung einzuräumen. Dies stellte dann eine freigebige Zuwendung dar, auf die § 5 Abs. 2 ErbStG nicht anwendbar wäre. Diese Sichtweise hat der BFH jedoch incidenter unter Verweis auf die ehevertragliche Gestaltungsfreiheit abgelehnt.

Was danach zivilrechtlich zulässig ist, sollte nicht dem Verdict des Missbrauchs anheim fallen. Dabei kam der Tatsache Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung zivilrechtlicher Gestaltungen im Rahmen des § 5 Abs. 1 ErbStG (so BFH, Urteil vom 28.6.1989, II R 82/86, BStBl II 1989, 897) zum Anlass genommen hat, Abs. 1 durch Einführung eines neuen Satzes 4 zu ändern, den Abs. 2 der Vorschrift aber unberührt gelassen hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.7.2005, II R 29/02

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