An der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands sind regelmäßig entweder nur der Lieferer oder nur der Abnehmer bzw. in deren jeweiligen Auftrag ein Dritter beteiligt. Möglich ist aber auch, dass sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstands eingebunden sind, weil sie z. B. übereingekommen sind, sich – unabhängig von der Frage, wer Kosten und Gefahr trägt – den Transport des Liefergegenstands an den Bestimmungsort zu teilen (sog. gebrochene Beförderung oder Versendung).

 
Praxis-Beispiel

Gebrochene Beförderung

Unternehmer U befördert den Liefergegenstand mit eigenem Fahrzeug zu einem Hafen, von wo aus der Liefergegenstand im Auftrag des Abnehmers eine Woche später ins Zielland verschifft wird.

Sowohl rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, als auch eine gebrochene Beförderung oder Versendung im o. g. Sinne sind für die Annahme der "Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands bei der Lieferung" und damit für die Entscheidung, ob eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG bzw. eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG vorliegt, unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht[1] und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind. Hat in diesen Fällen der Abnehmer den Liefergegenstand im Rahmen seines Teils der Lieferstrecke in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfüllt sein.

Ein Reihengeschäft liegt im Fall einer gebrochenen Beförderung oder Versendung nicht vor mangels Unmittelbarkeit der Warenbewegung.[2] Der Vorgang spaltet sich viel mehr in mehrere hintereinandergeschaltete und getrennt zu beurteilende Einzellieferungen.

Im Falle einer nicht gebrochenen Beförderung oder Versendung sind jedoch rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, für die Unmittelbarkeit der Warenbewegung und damit für die Annahme eines Reihengeschäftes unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht[3] und der die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind.

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