(1) 1Die Rechtsverhältnisse an wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken und Bauwerken, an denen ganz oder teilweise Stockwerkseigentum besteht, können auf Antrag eines Stockwerkseigentümers in Wohnungseigentum (Teileigentum) oder in eine andere durch das Wohnungseigentumsgesetz geschaffene Rechtsform übergeleitet werden. 2Der Überleitung steht nicht entgegen, daß die Wohnungen oder die sonstigen Räume nicht in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, § 32 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes).

 

(2) Kommt eine Überleitung nach Absatz 1 nicht in Betracht, kann die Überleitung in eine andere Rechtsform des Bundesrechts beantragt werden.

 

(3) 1Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Stockwerkseigentum belegen ist. 2Es entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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