1Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, können hinsichtlich ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. 2§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß vor Ablauf des Kalenderjahrs die Veranlagung nur durchgeführt werden kann, wenn der Arbeitnehmer oder im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beide Ehegatten verstorben sind. 3§ 32 b des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch andere in der Bundesrepublik Deutschland bezogene Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit und nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte des Arbeitnehmers, im Fall der Zusammenveranlagung auch solche des Ehegatten, in Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift einzubeziehen sind.

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