Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. durch das Streben nach Erzielung/Erhöhung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit.[1] Ist ein solcher Veranlassungszusammenhang zu bejahen, hängt die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht davon ab, ob ein neuer, ein anderer oder ein Beruf erstmalig ausgeübt werden soll. Die Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Diese Tatsachenwürdigung des FG ist für den BFH bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist.[2]

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