Überblick

Bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den als Werbungskosten im Grundsatz voll abziehbaren Aus- und Fortbildungskosten und den lediglich begrenzt mit Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbaren (Erst-)Ausbildungskosten.

Die Grenze zwischen den als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Kosten und den als Werbungskosten zu beurteilenden beruflichen Bildungsmaßnahmen liegt in dem Abschluss der Erstausbildung. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sind vom Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Ist einer Bildungsmaßnahme oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von derzeit 6.000 EUR ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).

Nachfolgend sind durch Verwaltung und Gerichte entschiedene Einzelfragen und -fälle dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für den Werbungskostenabzug von Fortbildungskosten ist § 9 EStG. Die Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium ist in den §§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG geregelt. Regelungen zum Sonderausgabenabzug finden sich in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002:002, BStBl 2010 I S. 721, weitere Einzelheiten zur Abgrenzung.

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