Aufwendungen für den Besuch von Abendkursen an Volkshochschulen sind i. d. R. weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar, weil sie der Erweiterung der Allgemeinbildung dienen und es sich insoweit um Kosten der Lebensführung handelt.

Aufwendungen für den Besuch von Volkshochschulen können Ausbildungskosten sein, wenn es sich um Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erste Berufsausbildung handelt.

Der Abzug von Fortbildungskosten kann in Betracht kommen, wenn es sich um Fachlehrgänge, z. B. Computerkurse, Kurse über Rechnungswesen, Steuerlehre oder auch Sprachkurse, handelt, die mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen und deshalb erwerbsbezogen sind.

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