Die Schulung zum/zur Flugbegleiter(in) stellt keine Erstausbildung im steuerlichen Sinne dar.

Zwischenzeitlich konnte ein(e) Flugbegleiter(in) nach der Rechtsprechung auch dann die Kosten einer späteren Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn er/sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat.[1] Diese Auffassung ist durch die Einführung einer Mindest-Ausbildungsdauer überholt. Seit 2015 wird eine Erstausbildung nur noch dann anerkannt, wenn sie eine Mindestdauer von 12 Monaten hat.[2]

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