Leitsatz

Unter der Voraussetzung, dass ein konkreter Berufsbezug für die Teilnahme an einem Neuro-Linguistik-Programmierungs-Kurs (NLP-Kurs) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben erkennbar ist, liegt eine berufliche Fortbildung vor. Indizien für den Berufsbezug sind die Erstattung der Kursgebühren und die Bestätigung der beruflichen Veranlassung durch den Arbeitgeber sowie ein Teilnehmerkreis, für den die Kursteilnahme von beruflichem Interesse ist. Dass die Kurse im Ausland stattfinden, lässt nicht zwangsläufig den Rückschluss auf eine private Veranlassung zu.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die steuerliche Qualifikation von Aufwendungen einer Dipl.-Kauffrau für fünf NLP-Kurse zur Verbesserung ihrer beruflichen Kommunikationsfähigkeit. Die Kurse fanden im EU-Ausland statt. Die Teilnahme erfolgte auf Veranlassung des Arbeitgebers, der auch die Gebühren für vier Kurse gezahlt hatte. Der Teilnehmerkreis setzte sich nicht ausschließlich, jedoch überwiegend aus Berufstätigen mit betriebswirtschaftlichem Tätigkeitsbereich zusammen.

Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen für die Teilnahme an den Kursen (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten) den privaten Lebenshaltungskosten zu und versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, die Kursreihe sei nicht auf die besonderen beruflichen Erfordernisse ausgerichtet und der Teilnehmerkreis sei inhomogen gewesen.

 

Entscheidung

Abweichend vom Finanzamt erkannte das FG die Teilnahme an den NLP-Kursen als berufliche Fortbildung an. Das FG folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten (z.B. BFH, Urteil v. 24.8.2001, VI R 40/94, BFH, Urteil v. 20.9.1996, VI R 40/96). Entscheidend ist die Berufsbezogenheit der Fortbildungsveranstaltung. Es kommt nicht darauf an, dass der Teilnehmerkreis nur aus Angehörigen der gleichen Berufsgruppe besteht. Im Streitfall lagen genügend Indizien für die berufliche Veranlassung der Kursteilnahme vor (Lehrinhalte und Ablauf des Lehrgangs, Bestätigung des Arbeitgebers). Das Erfordernis des homogenen Teilnehmerkreises muss nach der Art der Fortbildungsveranstaltung relativiert werden. Da die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit nicht nur für Personen aus dem kaufmännischen Bereich von Interesse ist, setzt die Anerkennung der Kursteilnahme als berufliche Fortbildung nicht voraus, dass alle Teilnehmer zur gleichen Berufsgruppe gehören.

 

Hinweis

Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen als Fortbildungskosten hängt entscheidend von der beruflichen Veranlassung ab, die der Steuerpflichtige im Detail glaubhaft machen muss. Bei der Prüfung der beruflichen Veranlassung werden nach der neuen Rechtsprechung des BFH insbesondere die zunehmenden Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt und die Notwendigkeit der ständigen persönlichen wie sachlichen Flexibilität berücksichtigt.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 09.12.2003, 13 K 5074/00

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