Die betreffenden Posten sind im Anhang einzeln darzustellen. Es genügt also nicht wie bisher in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Gesamtbetrag anzugeben. Im Unterschied zum bisherigen Recht kann es sich auch um zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörende Vorgänge handeln. Aufwendungen sind für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung, wenn sie Vorgänge betreffen, die das Unternehmen prägen. Dabei kann die von der Praxis bisher entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit indiziell weiter herangezogen werden.[1] Lagen daher nach der bisherigen Praxis Aufwendungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, fielen sie also unregelmäßig oder sogar selten an, so besteht ein Indiz dafür, dass sie auch im Sinne von § 285 Nr. 31 HGB für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung sind. Es gehören daher folgende nach der bisherigen Praxis als "außerordentliche" Aufwendungen eingeordnete Posten dazu:

  • Verluste aus dem Verkauf oder der Stilllegung von Teilbetrieben, Zweigniederlassungen oder Geschäftsstellen,
  • Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören,
  • Aufwendungen für einen Sozialplan im Zusammenhang mit der Stilllegung von Betriebsteilen,
  • Aufwendungen aus außergewöhnlichen Schadensfällen,
  • außergewöhnliche Inanspruchnahme aus Haftung, z. B. Produzentenhaftung,
  • in Einzelfällen: einmalige und erhebliche Aufwendungen bei der Erschließung neuer Märkte oder der Aufnahme neuer Produkte.
[1] Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Auflage 2022, § 285 HGB, Rz. 873.

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