Umsatzsteuerlich wird von einem Tausch gesprochen, wenn das Entgelt für eine Lieferung ebenfalls in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer anderen sonstigen Leistung besteht.[1]

Entgelt für die erbrachte Leistung bei einem Tausch oder einem tauschähnlichen Umsatz ist jeweils der Wert des anderen (erhaltenen) Umsatzes.[2] Der Wert des anderen Umsatzes wird durch dessen subjektiven Wert dargestellt. Das ist regelmäßig der Wert, den die tatsächlich erhaltene Leistung, in Geld ausgedrückt, besitzt. Anders formuliert ist das der Wert, den der Leistungsempfänger bereit ist, für die erhaltene Leistung zu entrichten. Dieser subjektive Wert der erhaltenen Leistung umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die vom Empfänger für den Erhalt der Leistung tatsächlich aufgewendet werden. Einen derart definierten Wert stellt der gemeine Wert[3] dar, es sei denn, der Leistungsempfänger hat konkrete Aufwendungen für diese Leistung getätigt und kann sie darlegen. Dann stellen diese die Gegenleistung dar. Die Umsatzsteuer ist hierbei herauszurechnen.[4] Im Zweifel ist der Wert zu schätzen.[5]

Wird zusätzlich zur Gegenleistung ein Geldbetrag zugezahlt, handelt es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. In diesen Fällen wird das Entgelt so ermittelt, dass der Wert der erhaltenen Leistung um die Baraufgabe zu vermindern ist.[6]

 
Praxis-Beispiel

Tausch mit Baraufgabe

Schlossermeister S veräußert seinen Betriebs-Pkw an einen Autohändler A. A liefert wiederum an den S einen neuen Pkw. Der Pkw des S hat derzeit einen gemeinen Wert von 11.500 EUR; die Zuzahlung zur Hingabe des Gebrauchtfahrzeugs beträgt 13.500 EUR. Das Neufahrzeug, das von A geliefert wird, hat somit einen gemeinen Wert von 25.000 EUR.

Die Leistungsbeziehungen zwischen A und S sehen wie folgt aus:

Das Entgelt für die Lieferung des S wird wie folgt errechnet:

 
gemeiner Wert der Gegenleistung 25.000 EUR
./. Wert der Baraufgabe ./. 13.500 EUR
Wert der hingegebenen Leistung 11.500 EUR
./. darin enthaltene USt von 19 % ./. 1.836 EUR
Bemessungsgrundlage 9.664 EUR

Das Entgelt für die Lieferung des A wird wie folgt errechnet:

 
gemeiner Wert der Gegenleistung 11.500 EUR
+ Wert der Baraufgabe + 13.500 EUR
Wert der hingegebenen Leistung 25.000 EUR
./. darin enthaltene USt von 19 % ./. 3.992 EUR
Bemessungsgrundlage 21.009 EUR

Eine Besonderheit bei dieser Möglichkeit der Aufrechnung ist der sog. verdeckte Preisnachlass. Diese Variante des Tauschs bzw. des tauschähnlichen Umsatzes kommt in der Praxis auch sehr häufig im Kfz-Handel vor. Ein verdeckter Preisnachlass liegt vor, wenn z. B. das gebrauchte Fahrzeug des Neuwagenkäufers für einen höheren Preis als den gemeinen Wert in Zahlung genommen wird. Der verdeckte Preisnachlass mindert das Entgelt für den Neuwagen. Die entsprechenden Rechnungen müssen jedoch berichtigt werden.[7]

 
Praxis-Beispiel

Tausch, Baraufgabe und verdeckter Preisnachlass

S veräußert seinen Betriebs-Pkw an den Autohändler A. A liefert wiederum an S einen neuen Pkw. Der Pkw des S hat derzeit einen gemeinen Wert von 11.500 EUR; A nimmt ihn für 12.000 EUR in Zahlung. Die Zuzahlung beträgt 13.000 EUR. Das Neufahrzeug, das von A geliefert wird, hat einen Verkaufspreis von 25.000 EUR.

Die Leistungsbeziehungen zwischen A und S sehen wie folgt aus:

Das Entgelt für die Lieferung des A wird wie folgt ermittelt:

 
gemeiner Wert der Gegenleistung 11.500 EUR
+ Wert der Baraufgabe + 13.000 EUR
Wert der hingegebenen Leistung 24.500 EUR
./. darin enthaltene USt von 19 % ./. 3.912 EUR
Bemessungsgrundlage 20.588 EUR

Das Entgelt für die Lieferung des S wird wie folgt ermittelt:

 
gemeiner Wert der Gegenleistung 24.500 EUR
./. Wert der Baraufgabe ./. 13.000 EUR
gemeiner Wert der Leistung 11.500 EUR
./. darin enthaltene USt von 19 % ./. 1.836 EUR
Bemessungsgrundlage 9.664 EUR

Der verdeckte Preisnachlass wird nur anerkannt, wenn die Höhe der Entgeltsminderung nachgewiesen wird.[8]

Der gemeine Wert des in Zahlung genommenen Pkw kann wie folgt ermittelt werden[9]:

  • Berücksichtigt werden kann ein Schätzpreis eines amtlich bestellten Kraftfahrzeugsachverständigen, wenn der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe festgestellt wurde.
  • Für Fahrzeuge, die innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit der Übernahme veräußert werden, kann der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturen und abzüglich eines Pauschalabschlags von bis zu 15 % anerkannt werden.

    Die angefallenen Reparaturkosten dürfen jedoch nicht nach der Übernahme durch den Händler verursacht worden sein. Reparaturkosten können hierbei nur mit den Selbstkosten (ohne Gewinnzuschlag) berücksichtigt werden. Zu den Reparaturen zählen nicht die Kosten, um das Fahrzeug verkaufsfertig zu machen. Diese Kosten sind im Pauschalabschlag enthalten. Ein höherer Abschlag als die 15 % kann nur anerkannt werden, wenn der Händler einen solchen durch seine Kalkulation nachweist.

  • Wird ein Fahrzeug nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten nach...

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