Besteht zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen Streit über die Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung dem Grunde und/oder der Höhe nach, muss die Finanzbehörde einen Abrechnungsbescheid erlassen.[1] Gegen diesen kann der Steuerpflichtige Einspruch und nach dessen Erfolglosigkeit Klage erheben. Auch ist eine Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids möglich.

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist zu beachten, dass das Gericht des zulässigen Rechtswegs gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet und damit auch über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung, es sei denn, diese Entscheidung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft.[2]

Stellt das Finanzamt in einem Abrechnungsbescheid fest, dass ein Steuererstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist, können bei der gerichtlichen Überprüfung des Abrechnungsbescheides Gegenforderungen, welche erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung auf den Fiskus übergegangen sind, nicht berücksichtigt werden. Das FG darf über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung, die nicht rechtskräftig festgestellt ist und vom Steuerpflichtigen bestritten wird, nicht mitentscheiden, wenn die Entscheidung über die Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen würde.[3]

Die Frage, ob das FG über den Bestand und die Durchsetzbarkeit sog. rechtswegfremder (zivilrechtlicher) Forderungen, mit denen das Finanzamt aufgerechnet hat, selbst entscheiden kann, oder ob zuvor eine Entscheidung der Zivilgerichte eingeholt werden muss, begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides über die Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung, die zuvor von einem Bauleistenden an das Finanzamtunter Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG abgetreten worden ist.[4]

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