Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei | 4140 | 6130 | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung | |
Abziehbare Vorsteuer 7 % | 1571 | 1401 | Sonstige Vermögensgegenstände |
So kontieren Sie richtig!
Sog. Aufmerksamkeiten sind überwiegend betrieblich veranlasste Sachzuwendungen/Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Führt das "Anstandsgeschenk" auf Arbeitnehmerseite zu keiner besonders ins Gewicht fallenden Bereicherung, löst die Arbeitgeberzuwendung keine Lohnsteuer aus. Zudem liegen keine umsatzsteuerbaren Umsätze vor. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen geltend machen, also je nach Art des Geschenks 7 % oder 19 % des Rechnungsbetrags, soweit die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.[1]
Eine nur "unwesentliche" und damit lohnsteuerfreie Bereicherung nimmt die Finanzverwaltung bei Sachzuwendungen bis 60 EUR an, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gelegentlich wegen eines persönlichen Ereignisses zukommen lässt.[2] Lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten werden auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" 4140 (SKR 03) bzw. 6130 (SKR 04) gebucht. Wenn beim Kauf des Geschenks, etwa eines Buches, beispielsweise nur 7 % Umsatzsteuer angefallen sind, wird in entsprechender Höhe der Vorsteuerabzug geltend gemacht und auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 7 %" 1571 (SKR 03) bzw. 1401 (SKR 04) gebucht.
Buchungssatz:
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
an Bank |
Alternative Pauschalversteuerung der Sachzuwendung
Ist das Geschenk an den Arbeitnehmer keine Aufmerksamkeit, liegt in Form eines geldwerten Vorteils eine lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberleistung vor, die normalerweise dem individuellen Steuersatz unterliegt. Als Alternative dazu kann sich die Pauschalversteuerung der Sachzuwendung nach § 37b EStG mit dem Steuersatz von 30 % anbieten. Dies lohnt sich bei gut verdienenden Mitarbeitern, die mit ihren Einkünften der progressiven Einkommensteuer unterliegen. Die Pauschalbesteuerung ist von besonderen Voraussetzungen abhängig.
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