Nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. b DSGVO haben die Datenschutzbeauftragten die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu "überwachen".

Zu den zu überwachenden Datenschutzvorschriften zählen

  • die DSGVO,
  • andere Datenschutzvorschriften in der EU und in den Mitgliedsstaaten und
  • die internen Vorgaben und die Strategie des Verantwortlichen, einschließlich der Zuweisung der Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der Angestellten und der diesbezüglichen Überprüfungen.

Die Überwachung kann z. B. dadurch erfolgen, dass Beauftragte

  • Informationen sammeln, um Datenverarbeitungen zu erkennen,
  • diese Datenverarbeitungen analysiert und auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft und
  • Datenverarbeitende und Auftragsverarbeitende informieren, beraten und Empfehlungen über die Umsetzung des Datenschutzes aussprechen.

Bei Verstößen gegen den Datenschutz können sowohl die Unternehmen als auch die Datenschutzbeauftragten für Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Datenschutzbeauftragte besitzen einen besonderen Kündigungsschutz und Haftungsprivilegierungen. Daher können sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Bei externen Datenschutzbeauftragten kann die Haftung individuell vertraglich vereinbart werden.

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