Einige Bundesländer haben Unternehmen, Händler und Gastwirte bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit gegeben. Die Finanzverwaltungen der Bundesländer beanstanden Kassensysteme ab dem 1.4.2021, wenn der Einbau einer Sicherungseinrichtung unterblieben ist.

Eine Ausnahme bestand für Kassenmodelle, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1. 1.2020 angeschafft wurden, aber wegen ihrer Bauart nicht mit einer zertifizierten TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) aufrüstbar sind. Für diese Kassenmodelle endete die Übergangsfrist am 31.12.2022.

Ab dem 1.1.2023 muss jedes genutzte Kassensystem den Anforderungen der KassenSicherungsverordnung (KassenSichV) entsprechen.

Sollten die gesetzlichen Vorgaben bei elektronischen Registrierkassen nicht eingehalten werden, kann das Finanzamt bei einer Prüfung eventuell die Besteuerungsgrundlagen (Gewinn) schätzen. Dies kann unter Umständen zu einer höheren Steuerlast führen. Zusätzlich können Strafen von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden.

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